§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen: "Erster Mödlinger Saunakulturverein"
2) Er hat seinen Sitz in Mödling und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Mödling.
3) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Saunakultur in Mödling und ist an einer guten Zusammenarbeit mit den Stadtbad sowie der Gemeinde
Mödling interessiert. Dieser Zweck soll unter anderem durch gemeinsame Veranstaltungen, die Herausgabe von Informationsblättern oder sonstiger
Publikationen aber auch durch einen offenen Umgang mit Missachtung von Regeln erreicht werden. Der Verein ist offen für Männer und Frauen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Förderungen seitens der Stadtgemeine Mödling
c. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstandes
(insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit des Vereines) und durch Tod.
2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstandes kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
3) Der Vorstand kann eine Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist - länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung andere Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b. der Vorstand (§§ 11 bis 13)
c. die Rechnungsprüfer (§ 14)
d. das Schiedsgericht ( § 15)
§ 9 Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich
begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen
stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder
per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solcher über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.
7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die
Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder die Enthebung des Vorstandes bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt einstimmig.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich oder per E-Mail an die
stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich oder per E-Mail ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer
2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
3) Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
4) Wahl, Abwahl und Entlastung der Rechnungsprüfer
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins
8)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal sechs Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur
Höchstzahl gemäß 1) zu kooptieren. Darüber sollen die Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-Mail informiert werden.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz für der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen bzw. Ausgaben;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Vorbereitung der Sitzungen des Vereins;
- Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben;
- Beschluss einer Geschäftsordnung;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist der höchste Vereinsfunktionär und Sprecher des Vorstandes. Ihm obliegt die
Vertretung des "Saunakulturvereins" nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns
und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglied.
3) Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
5) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung schriftlich zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auslösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient und die Förderung der Gesundheit verfolgt.
Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.